18.05.2022

4. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Schömberg

Detaillageplan Hausäcker Oberlengenhardt
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Detaillageplan Hausäcker Oberlengenhardt

Bekanntmachung der Genehmigung Der Gemeinderat der Gemeinde Schömberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.02.2022 die 4. Änderung des Flächennutzungsplans Schömberg beschlossen. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes in Schömberg wurde vom Landratsamt Calw genehmigt. Mit Schreiben vom 12.05.2022 wurde vom Landratsamt Calw bestätigt, dass keine Verletzungen von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und somit auch die erforderliche Genehmigung erteilt werden kann.

Die Genehmigung der 4. Änderung des Flächennutzungsplans wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) bekanntgemacht.

Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes Schömberg tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Maßgebend dabei ist der Lageplan des Flächennutzungsplans vom 30.09.2020. 

Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes Schömberg mit seiner Begründung und den dazu gehörigen Anlagen kann bei der Gemeinde Schömberg, Rathaus, Bauamt, Lindenstr. 7 in 75328 Schömberg während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, zusätzlich dienstags von 14.00 Uhr – 17.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden und über deren Inhalte Auskunft verlangen. Detailliert sind diese am Ende dieser Bekanntmachung hinterlegt. 

Hinweis:

Eine Verletzung der in § 214 BauGB in der Fassung vom 03.11.2017 (Bundesgesetzblatt (BGBL) I, Seite 3634), geändert am 10.09.2021 (BGBL I, Seite 4147) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o. g. Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel in der Abwägung nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (Gesetzblatt Seite 581), geändert durch Gesetz am 14.02.2006 (GBL. Seite 20), gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bauleitplans verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens - und Formvorschriften begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Außerdem wird auf die Vorschriften der §§ 39 ff BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

 

Schömberg, den 18.05.2022

gez. Matthais Leyn

Bürgermeister