Kenntnisgabeverfahren

Handelt es sich bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben um kein verfahrensfreies Vorhaben, können Sie als Bauherr zwischen dem Kenntnisgabeverfahren und der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens wählen.

Kenntnisgabeverfahren

Voraussetzungen:

  • Es handelt sich gem. § 50 Landesbauordnung (LBO) um kein verfahrensfreies Bauvorhaben.
  • Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes.
  • Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben (ausgenommen Sonderbauten):

                - ein Wohngebäude

                - sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten

                - sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind

                - Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z.B. Garagen)

 

Erforderliche Unterlagen

  • Formular "Kenntnisgabeverfahren" beziehungsweise "Abbruch baulicher Anlagen"
  • weitere Bauvorlagen:

                - Lageplan

                - Bauzeichnungen

                - Darstellung der Grundstücksentwässerung

                - Erklärung zum Standsicherheitsnachweis

                - Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers

                - Bestätigung des Bauherrn über die Übernahme der Bauherrschaft und über die Bestellung eines geeigneten  Bauleiters

Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung/Bauüberhang/Baufertigstellung oder Abgang/Abriss/Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung.