Kurtaxe

Die Gemeinde Schömberg erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.

Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist (Tageskurtaxe).

Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben (pauschale Jahreskurtaxe) sowie ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten.

Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen.

Kranke und schwer behinderte Personen, die nicht in der Lage sind, ihre Unterkunft zu verlassen und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen, unterliegen während der Dauer dieses Zustandes nicht der Kurtaxepflicht. Der Nachweis ist spätestens am Tag der Abreise der Gemeinde vorzulegen.

Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:

  • Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
  • Familienbesucher von Einwohnern der Gemeinde, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen.
  • Kurtaxpflichtige Personen, die im laufenden Kalenderjahr bereits für 42 Aufenthaltstage Kurtaxe entrichtet haben.

Auf Antrag werden von der Kurtaxe befreit:

  • Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, für die ersten vier Tage des Aufenthaltes.
  • Kranke und Schwerbehinderte, die nicht in der Lage sind Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen ("Bettlägerigkeit").
  • Begleitpersonen von Schwerbehinderten und Kranken, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtliche oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel in Anspruch nimmt.

Anträge auf Befreiung von der Kurtaxe oder auf Ermäßigung der Kurtaxe sind spätestens am Tag der Abreise bei der Gemeinde einzureichen. Der Befreiungsgrund ist nachzuweisen. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.

Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte. Die Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.

Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt. Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt.

Die Kurtaxeschuld entsteht am Tage der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig.

Die pauschale Jahreskurtaxe entsteht am 01. Januar eines jeden Jahres und wird einen Monat nach Zustellung des Kurtaxebescheides fällig. Bei neu zuziehenden Einwohnern entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres; bei wegziehenden Einwohner endet sie mit Ablauf des Kalendervierteljahres.

Verfahrensablauf

Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen an dem Tag der Ankunft bzw. Abreise folgenden Werktag an- bzw. abzumelden.

Die Meldepflichtigen haben die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.

Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben (Zweitwohnungsbesitzer), werden von Amts wegen mittels Kurtaxebescheid zur pauschalen Jahreskurtaxe veranlagt. Diese wird innerhalb eines Monats nach Zustellung des Kurtaxebescheides zur Zahlung fällig.

Höhe der Kurtaxe

Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 2,00 €.

Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet. Kurtaxepflichtige Einwohner der Gemeinde haben - unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthaltes - eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten. Diese beträgt je Person 60,00 €.

Die aktuelle Kurtaxesatzung (Stand 01.01.2022) finden Sie unten unter "Dokumente".

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