Widerspruch gegen Abgabenbescheide (Steuer-, Gebühren-, und Beitragsbescheide) erheben

Sind Sie mit Ihrem Abgabenbescheid (Verwaltungsakt) inhaltlich nicht einverstanden oder halten Sie den Bescheid für rechtswidrig, können Sie gegen diesen Widerspruch erheben. Die Gemeinde Schömberg prüft daraufhin ihre Entscheidung noch einmal gründlich und kann den Bescheid gegebenenfalls aufheben oder ändern (sogenannte Abhilfe). Andernfalls legt sie ihn der Widerspruchsbehörde (Landratsamt Calw) zur Entscheidung vor. Das Widerspruchsverfahren soll helfen, kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Deshalb können Sie Ihre Ansprüche auch grundsätzlich erst bei Gericht geltend machen, wenn Sie einen Widerspruchsbescheid erhalten haben, mit dem Ihr Widerspruch zurückgewiesen wurde.
 
Sie können den Widerspruch entweder schriftlich erheben (in einem formlosen Schreiben) oder ihn direkt bei der Gemeinde Schömberg mündlich zu Protokoll geben. Der Widerspruch kann entweder bei der Gemeinde Schömberg oder bei der Widerspruchsbehörde (Landratsamt Calw) erhoben werden.
Achten Sie darauf, dass folgende Angaben in Ihrem Schreiben enthalten sind und fügen Sie gegebenenfalls den angefochtenen Bescheid in Kopie bei:

• Ihr Name und Ihre Adresse (mit Telefonnummer)
• Datum des Widerspruchs
• Adresse der Behörde, an die sich der Widerspruch richtet
• Datum und Geschäftszeichen beziehungsweise Aktenzeichen des Bescheids, gegen den Sie Widerspruch erheben
• Erklärung, dass Sie Widerspruch erheben
• Begründung, weshalb Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind
• Ihre Unterschrift

Tipp: Achten Sie darauf, dass Ihr Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht und Sie dies auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang bestätigen. Bei einem mündlichen Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Bei der Begründung, warum Sie Widerspruch erheben, können Sie auch Sachverhalte angeben, die bisher übersehen wurden oder der Behörde noch nicht bekannt sind.

Die Gemeinde Schömberg prüft aufgrund Ihres Widerspruchs noch einmal ihre Entscheidung. Sie kann aufgrund der neuen Prüfung oder der neu bekannten Sachverhalte den Bescheid aufheben oder zu Ihren Gunsten abändern.
Kann die Gemeinde Schömberg Ihrem Widerspruch nicht abhelfen, legt sie den Widerspruch der zuständigen Widerspruchsbehörde vor, die dann den Widerspruchsbescheid erlässt.

Der Widerspruchsbescheid enthält eine ausführliche Begründung für die Entscheidung und eine Rechtsbehelfsbelehrung.
 
Sie müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch erheben. Die Frist finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Fehlt bei Ihrem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig bzw. unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
 
Wird der Widerspruch zurückgewiesen, wird hierfür eine Widerspruchsgebühr festgesetzt. In Baden-Württemberg werden für die Zurückweisung eines Widerspruchs in der Regel mindestens 20 Euro, höchstens 5.000 Euro, erhoben. Innerhalb dieses Rahmens wird die Gebühr je nach Verwaltungsaufwand, Bedeutung des Gegenstandes, den wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen des Abgabenschuldners festgesetzt.

Wird dem Widerspruch stattgegeben, werden dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung beziehungsweise Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (z.B. Telefon- oder Portokosten) erstattet.
Wenn Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten oder vertreten lassen, bedenken Sie, dass Ihnen dadurch ebenfalls Kosten entstehen. Die Erstattung von Anwaltskosten – auch bei einem für Sie erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahren – ist nur dann möglich, wenn die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war.